es ist aus den Akten nicht ersichtlich, welcher Art die Krankheit war. Zudem liefen die Vertragsverhandlungen ab Frühjahr 2005, und es wurde eine Regelung für den Fall der Verhinderung von D. in den Vertrag aufgenommen, was klar dagegen spricht, dass die persönliche Anwesenheit von D. für die Klägerin „conditio sine qua non“ für den Vertragsschluss war.