Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs nicht notwendige Grundlage des Vertrags (objektive Wesentlichkeit) sein. Die Klägerin ging mit dem Vertragsschluss mit einem 86-Jährigen ein hohes Risiko eines baldigen Todes ein. Auch durfte die Seite "A. AG-C." angesichts des Alters von D. nicht davon ausgehen, D. habe keinerlei bestehende gesundheitliche Probleme. Umgekehrt kann auch jemand mit einer schweren Krankheit unter Umständen einen Kongress leiten; es ist aus den Akten nicht ersichtlich, welcher Art die Krankheit war.