stand der Übergang der Rechte am Kongress von "Foundation-D." auf "A. AG-C." sind, verschiedene Schwierigkeiten: Die Klägerin macht zwar nicht einen Irrtum über einen zukünftigen Sachverhalt (Tod von D.) geltend, sondern argumentiert, das Nichtwissen um die Krankheit von D. habe die Kläger zum Vertragsschluss im bestehenden Sinn verleitet. Auch wenn - wie die Klägerin behauptet - die Gesundheit von D. für sie eine vertragsrelevante Eigenschaft bei Vertragsschluss (subjektive Wesentlichkeit bzw. conditio sine qua non) war, durfte diese objektiv vom Standpunkt und nach den