Was die geltend gemachte Täuschung über den Vorbereitungsstand des Kongresses 2006 betrifft, behauptet die Klägerin, dass dieser bei Vertragsschluss (immerhin noch 4 Monate vor dem vorgesehenen Termin) entgegen anderer Zusicherungen ungenügend war. Die Beklagten bestreiten dies. Die Beweislast für die Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung trägt der Getäuschte; er hat also die Täuschungshandlung und ihren kausalen Einfluss bei der Klägerin auf den Vertragsschluss nachzuweisen (Schmidlin, Berner Kommentar, N 171 zu OR 28). Es wäre an der Klägerin, nachzuweisen, dass sie wegen der Täuschung über den (ungenügenden) Vorbereitungsstand des Kongresses den Vertrag in der vorliegenden Form