© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bewusst einen Vertrag mit einem 86-Jährigen einging und sie noch die Klausel in Ziff. V.3 der Vereinbarung unterschrieb, die den Fall einer Verhinderung regelt, würde es ihr selbst beim Nachweis einer Krankheit durch die Beweisabnahmen nicht gelingen, den kausalen Einfluss der Krankheit auf den Vertragsabschluss nachzuweisen. Denn der Zweck der Vereinbarung (Ziff. I.) war die Übernahme des Kongresses.