Mit dem allgemeinen Beweisantrag in der Replik (Rz 40), es sei die Krankengeschichte zu edieren, genügt sie ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht. Als Zeugin wird von der Klägerin Frau Dr. Dr. J. genannt, die aussagen sollte, sie hätte als persönliche Bekannte von D. aufgrund der Diagnose gegenüber F. erwähnt, D. werde wohl das Jahresende 2005 nicht erleben (Replik Rz 37 und 40f.). Eine solche Aussage von einer Bekannten der Familie von D., die D. nie untersucht oder ärztlich betreut habe, wird von F. ausdrücklich bestritten, und es wird seine persönliche Befragung beantragt (Duplik Rz 98). Da die Klägerin ja