a) In Bezug auf die von der Klägerin behauptete Täuschung ist nicht erstellt, dass sich die Beklagten aktiv vor Vertragsschluss gegenüber der Klägerin ausdrücklich und tatsachenwidrig über den Gesundheitszustand von D. geäussert hätten. Die Klägerin behauptet denn auch nur, sie sei durch die Beklagten im Glauben gelassen worden, dass sich D. bester Gesundheit erfreue (Replik Rz 67). Es stellt sich noch die Frage, inwieweit die Beklagten bezüglich des Gesundheitszustandes von D. eine Aufklärungspflicht gehabt hätten. Eine solche könnte sich aus Treu und Glauben ergeben.