© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Februar 2006 von Rechtsanwältin Dr. H. (kläg. act. 17 und 19) sprachen von anderer Ausgangslage bei Vertragsschluss und stellten lediglich allfällige Konsequenzen in Aussicht, die dann im Schreiben vom 27. März 2006 konkretisiert wurden. Eine Anfechtung wegen Willensmangels/Täuschung innert Jahresfrist ist daher nicht dargetan. Das Vermittlungsbegehren vom 22. Januar 2007 liegt nicht bei den Akten; das Rechtsbegehren auf Bezahlung von Euro 500'000.-- kann vor dem geschilderten Hintergrund nicht als Anfechtung verstanden werden (Ger.act. 1 Beilage 1).