20) nicht als Anfechtung wegen Willensmangels verstanden werden. Dieses von einer rechtskundigen Person abgefasste Schriftstück spricht zwar von einer Rückforderung der bezahlten Euro 500’000.-, begründet dies aber ausdrücklich damit, dass die damalige Vereinbarung an die veränderten tatsächlichen Verhältnisse anzupassen sei. Ohne persönliche Mitwirkung von D. habe die Vereinbarung der Parteien unerwartet an Wert verloren; es blieben einzig noch die der Klägerin überreichten spärlichen Unterlagen, die im Hinblick auf die Organisation künftiger Kongresse äusserst dürftig seien. Insbesondere ist keine Rede davon, dass die Rechte am Kongress hätten zurückgehen sollen;