b) Im Übrigen, auch wenn nicht von einer Genehmigung ausgegangen würde, könnte nicht angenommen werden, dass eine gültige Anfechtung wegen Willensmangels/ Täuschung innert der Jahresfrist von Art. 31 OR erfolgt war (kläg. act. 17, 19 und 20). Eine Anfechtung kann zwar auch konkludent erfolgen, z.B. durch Rückforderung der bereits erbrachten Leistung; unter Umständen kann selbst ein Begehren um Vertragsänderung eine Anfechtung darstellen (vgl. Schwenzer, N 39.13). Es kann aber unter den gegebenen Umständen das Schreiben von Rechtsanwältin Dr. H. vom 27. März 2006 (kläg. act. 20) nicht als Anfechtung wegen Willensmangels verstanden werden.