kommunizierte es auch entsprechend gegen aussen, dies im Februar 2006 mit einer Pressemitteilung und noch am 6. Juni 2007 auf ihrer Homepage, als der Kongress 2006 längst abgesagt war und sie dessen Vorbereitungsstand bei Vertragsschluss bzw. den Tod von D. kannte (vgl. bekl. act. 16, 20 und 21). Zu Unrecht brachte sie dazu an Schranken vor, in Bezug auf die Homepage liege ein Versehen und damit keine Genehmigung vor. Die Klägerin hat sich damit auch nach Entdeckung der von ihr genannten Punkte nicht so verhalten, wie wenn der Vertrag für sie unverbindlich wäre. Die zentrale Leistung war ja die Übertragung der Rechte am Kongress, deren Wert sie vor Vertragsschluss hätte abklären müssen.