Die Klägerin verlangte auch nach dem Tod von D. vertragliche Leistungen von der Gegenpartei, insbesondere die Herausgabe sämtlicher Unterlagen. Sie beharrte mithin auf der Erfüllung der Vereinbarung, auch nachdem sie von der schweren Krankheit, die sie selber nicht substantiiert hat und in Bezug auf welche sie nicht erklärt, weshalb damit der kurzfristige Tod bei Vertragsschluss auf der Hand gelegen habe. Und sie bestand auch dann noch auf der Vertragserfüllung, nachdem sie vom Tod von D. erfahren hatte und nachdem ihr der Stand der Vorbereitungen des Kongresses 2006 bekannt war.