a) Unabhängig davon, ob die Täuschung und/oder der Grundlagenirrtum bejaht werden, ist davon auszugehen, dass eine Genehmigung des Vertrages erfolgt wäre. Die Berufung auf Willensmängel ist ausgeschlossen, wenn die davon betroffene Partei den Vertrag genehmigt hat. Diese kann vor allem auch durch konkludentes Verhalten erfolgen, etwa wenn in Kenntnis der Anfechtbarkeit die gegnerische Leistung gefordert und die eigene Leistung vorbehaltlos und freiwillig erbracht wird (BGE 108 II 105; I. Schwenzer, OR AT, 4. A., N 39.20 f.).