4. Die Klägerin ficht die Vereinbarung wegen Täuschung (Art. 28 OR) über den Gesundheitszustand von D. und den Vorbereitungsstand des Kongresses 2006 sowie der vorhandenen Unterlagen für weitere Kongresse an und macht geltend, sie habe sich in einem Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) befunden. Gemäss den Vorbringen der Beklagten wurde die Vereinbarung durch konkludentes Verhalten und durch Verstreichenlassen der Frist von Art. 31 Abs. 1 OR genehmigt.