von "A. AG-C." oder von den von ihr bezeichneten Unternehmen oder Personen übernommen werden sollten; eine durchaus vernünftige und nachvollziehbare Lösung für einen Fall, der nach menschlichem Ermessen eintreten konnte. Bei der den Kongress übernehmenden "A. AG-C." handelte es sich schliesslich nicht um eine Anfängerin, sondern um eine auf diesem Gebiet hochprofessionelle, erfahrene Vertragspartnerin, die sich im Notfall eben auch ein Einspringen zumuten konnte; von der behaupteten (Replik Rz 9; 29, 32, 89; vgl. Plädoyernotizen der Klägerin Rz 72 ff.) objektiven Unmöglichkeit für die "A. AG-C.", den Kongress 2006 selber durchzuführen, kann keine Rede sein.