d) Insgesamt ist Ziff. V.3 aus den gesamten Umständen heraus so zu verstehen, dass bei einer – wie auch immer gearteten – Verhinderung von D. während der Übergangszeit von 3 Jahren (9.-11. Kongress) die jeweils D. zugedachten Tätigkeiten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte