V.3 durch die "A. AG-C." von der in Ziff. III.1.4 Abs. 2 geregelten Einführung in sämtliche Tätigkeiten durch D. bzw. die Foundation abhängig gemacht worden sei, kann nicht nachvollzogen werden. Eine derartige Einschränkung lässt sich Ziff. V.3 nicht entnehmen. Es ist auch abwegig, wie die Klägerin (vgl. Klage Rz 51 f.; Replik Rz 8, 11, 15, 27 ff. und insbes. Rz 29) die in Ziff. V.3 verwendeten Begriffe Organisation, Durchführung und Mitwirkung verstanden haben will und für den 9. und 10. Kongress im Fall der Verhinderung von D. zwar anscheinend eine Dispensation von der Durchführung, jedoch nicht von der Mitwirkung sieht.