Die Klägerin stellte in diesem Zusammenhang keine Beweisanträge, womit diese Behauptungen nicht nachgewiesen sind. Angesichts des Alters von D. ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien mit der Möglichkeit von dessen Ableben entsprechend der Aktennotiz von F. rechneten bzw. rechnen mussten, was u.a. zur Regelung von Ziff. V.3 Anlass gab. Diesem Verständnis entsprechend hat sich übrigens auch "A. AG-C." verhalten, indem sie sich nach dem Tod von D. auf Ziff. V.3 der Vereinbarung bezog und die Unterlagen verlangte.