muss, ist unter den gegebenen Umständen klar zu bejahen. Wie erwähnt, handelt es sich um einen 86-jährigen Vertragspartner. In der Aktennotiz zu den Vertragsverhandlungen vom 12. September 2005 in Zürich hielt F. fest, C. habe gefragt, was passiere, wenn D. sterbe (bekl. act. 28; vgl. Klageantwort Rz 61). Die Klägerin bestritt, dass die Möglichkeit des Ablebens von D. an dieser Besprechung thematisiert worden sei mit dem Hinweis auf eine Zusicherung durch die Beklagten, D. werde die vertraglichen Leistungen noch persönlich erbringen können (Replik Rz 27 und 67). Die Klägerin stellte in diesem Zusammenhang keine Beweisanträge, womit diese Behauptungen nicht nachgewiesen sind.