III.2 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. III.1.1-1.4 ist zu schliessen, dass "A. AG-C." (jedenfalls) ab 2009 frei sein sollte, ob und in welcher Art künftige Kongresse durchgeführt werden sollten. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit Ziff. V.2 Abs. 4 zu sehen, die noch eine finanzielle Beteiligung von "Foundation-D." an den Einnahmen bis inkl. 2008 vorsieht. c) Systematisch am falschen Ort, unter Ziff. V.3 statt unter Ziff. III., findet sich die Regelung für den Fall der Verhinderung von D., bezogen auf alle drei Kongresse der Übergangszeit. Dass sich diese Bestimmung nicht nur auf den Fall einer kurzen Unpässlichkeit oder Krankheit, sondern auch auf den Fall des Todes von D. beziehen