Replik Rz 88). Die Beklagten bestritten dies und belegten mit einem Vereinbarungsentwurf von H. vom 12. Oktober 2005, versehen mit dem Titel "Draft 12.10.2005/H. [= H.]", dass Ziff. V.3 der Vereinbarung aus der Feder von H. stammte und schon im ersten Vertragsentwurf von H. enthalten war (vgl. Klageantwort Rz 144; Duplik Rz 202).