Glauben nach dem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Vorliegend ist nach Hinweisen in den Akten davon auszugehen, dass die Vereinbarung grundsätzlich von H. ("A. AG-C.") verfasst, mit F. besprochen und auf dessen Wunsch in einzelnen Punkten angepasst wurde (vgl. HG.2007.35-HGK/bekl.act. 8). Die Klägerin bestritt, dass die Formulierung von Ziff. V.3 von H. stamme, und hielt fest, dass die Klausel in Ziff. V.3 auf Wunsch des Beklagten 2 nachträglich eingefügt worden sei (Klage Rz 49; Replik Rz 88).