a) Da ein übereinstimmender Parteiwille nicht ermittelt werden kann, muss die Auslegung nach Vertrauensprinzip (BGE 128 III 267; 129 III 122; 132 III 274 E. 2.3.2) erfolgen. Danach sind die Willenserklärungen der Parteien in dem Sinn massgebend, als sie von einem aufmerksamen und sachlich denkenden Menschen nach Treu und © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte