3. Für die Beurteilung der vorliegenden Klage zentral ist die Vereinbarung vom 11./21.11.2005 als vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen den Parteien. Die Parteien sind sich in verschiedener Hinsicht uneinig über die Auslegung des nicht in allen Teilen klar abgefassten Vertrags. Insbesondere bezüglich der Ziff. V.3, die für die Beurteilung des vorliegenden Rückforderungsanspruchs eine grosse Rolle spielt, haben sie unterschiedliche Auffassungen.