Bezüglich des Irrtums und der Täuschung ist entscheidend, ob beide am Vertrag Beteiligten (A. AG und C.) die Unverbindlichkeit erklärt haben und den Vertrag nicht genehmigt haben; die Rückzahlung der Euro 500'000.- kann nach der Abtretung von der A. AG verlangt werden. Dies dürfte nach der Abtretung und dem im Namen beider am Vertrag Beteiligten mit Schreiben vom 27. März 2006 erfolgten Begehren auf Vertragsanpassung (kläg. act. 20) auch für die auf die „clausula rebus sic stantibus“ gestützte Rückforderung gelten.