2. Die Beklagten erhoben in der Klageantwort die Einrede der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Als Klägerin tritt nur die A. AG auf, obwohl auch C. Vertragspartei ist. Eine Solidargläubigerschaft nach Art. 150 OR ist nicht dargetan. Mit der Replik hat C. nun die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Vereinbarung vom 11./21.November 2005 geltend gemacht und eine Abtretungserklärung vom 10. Juli 2008 eingereicht (Replik Rz 60 und kläg. act. 35). Bezüglich des Irrtums und der Täuschung ist entscheidend, ob beide am Vertrag Beteiligten (A. AG und C.) die Unverbindlichkeit erklärt haben und den Vertrag nicht genehmigt haben;