© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überweisen. Die Beklagten beantragten mit Klageantwort vom 26. Oktober 2007 die kostenfällige Abweisung der Klage. II. 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist unbestrittenermassen gegeben (Art. 9 GestG; kläg. act. 1 Ziff. VI.2; Art. 14 Abs. 1 ZPO).