der 9. Kongress hätte noch vollständig von D. persönlich organisiert und durchgeführt werden müssen, was nicht mehr möglich gewesen sei. Im Gegenteil sei "A. AG-C." bei den Vertragsverhandlungen und beim Vertragsschluss über wesentliche Dinge nicht informiert worden und "A. AG-C." habe bereits mit Schreiben vom 8. Februar allfällige Konsequenzen in Aussicht gestellt. "A. AG-C." habe erst am 15. Februar sämtliche Unterlagen erhalten und das neue Kongressdatum im März 2007 mit F. abgesprochen. Die Forderung von "Foundation-D." sei als Schutzbehauptung bzw. vorsorgliche Gegenforderung gegen die von "A. AG-C." angekündigte Rückforderung geleisteter Zahlungen zu werten.