Absage des Kongresses 2006 eine grobe Vertragspflichtverletzung begangen und dafür Schadenersatz von Euro 529'000.- (entgangener Gewinn für den Kongress 2006) zu zahlen hätten; weitere Schadenersatzansprüche blieben vorbehalten (kläg. act. 18). Mit Antwort vom 21. Februar 2006 wies H. (kläg. act. 19) die Schadenersatzforderungen zurück; die Absage des Kongresses sei in Absprache mit F. erfolgt, der ein finanzielles Risiko einer Absage verneint habe. Weder "A. AG-C." noch Prof. C. seien zur Durchführung des Kongresses 2006 verpflichtet gewesen; der 9. Kongress hätte noch vollständig von D. persönlich organisiert und durchgeführt werden müssen, was nicht mehr möglich gewesen sei.