Vertragsparteien sind die Foundation (Beklagte 1; heutiger Präsident F., Beklagter 2) und D. auf der einen Seite und die A. AG (Klägerin) und Prof. Dr. C. auf der anderen Seite. Obwohl am Anfang des Vertrags neben den Parteibezeichnungen aufgeführt ist, dass die Foundation und D. nachfolgend „Foundation-D.“ und die A. AG und Prof. C. nachfolgend „A. AG-C.“ genannt würden, werden - worauf nachstehend einzugehen ist - im ganzen Vereinbarungstext die Parteibezeichnungen uneinheitlich und nicht konsequent im Sinne der Absichtserklärung verwendet, so dass nicht immer nachvollziehbar ist, wer jeweils gemeint ist.