{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-56_2009-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1614&type=1563347022&cHash=818fdbc08b8705bbddc4a9ede51e14f7", "Checksum": "872283c2065acbc14d8c814b1f56e31e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 11.05.2009 HG.2007.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:52:08", "Checksum": "2d47bda6de3a19ecb33d8a848129598f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 11.05.2009 HG.2007.56\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs nicht notwendige Grundlage des\nVertrags (objektive Wesentlichkeit) sein. Die Klägerin ging mit dem Vertragsschluss mit\neinem 86-Jährigen ein hohes Risiko eines baldigen Todes ein. Auch durfte die Seite \"A.\nAG-C.\" angesichts des Alters von D. nicht davon ausgehen, D. habe keinerlei\nbestehende gesundheitliche Probleme. Umgekehrt kann auch jemand mit einer\nschweren Krankheit unter Umständen einen Kongress leiten; es ist aus den Akten nicht\nersichtlich, welcher Art die Krankheit war. Zudem liefen die Vertragsverhandlungen ab\nFrühjahr 2005, und es wurde eine Regelung für den Fall der Verhinderung von D. in den\nVertrag aufgenommen, was klar dagegen spricht, dass die persönliche Anwesenheit\nvon D. für die Klägerin „conditio sine qua non“ für den Vertragsschluss war.\n\nWeiter macht die Klägerin geltend, sie habe sich bei Vertragsschluss über den\nVorbereitungsstand des Kongresses 2006 geirrt. Dieser Punkt (Vorbereitungsstand des\nKongresses bei Vertragsabschluss) ist in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien\nhöchst umstritten; die Klägerin bezeichnet ihn als ungenügend, die Beklagten als weit\nfortgeschritten. Wie erwähnt (vgl. vorne E. 5a), sind zumindest zum Teil die\nVorbereitungsarbeiten aktenmässig belegt. Es sollte der 9. Kongress dieser Art sein,\nund es war für die rein organisatorischen Belange ein eingespieltes Team in K.\nzuständig. Ebenso waren (vor dem Tod von D.) die Themenblöcke mit den\nFragestellungen für die Podiumsgespräche mit den Wirtschaftsführern im Programm\ndefiniert und die Verträge mit den Sponsoren abgeschlossen. Es ist aber ohnehin nicht\neinleuchtend, weshalb dieser Punkt eine conditio sine qua non für den Vertragsschluss\ngewesen sein sollte, da nach dem Vertrag ohnehin die Foundation (und D.) für die\nOrganisation des Kongresses 2006 zuständig waren (Vereinbarung Ziff. III.1.1). Die\nKlägerin hat damit das Bestehen eines Grundlagenirrtums nicht nachgewiesen.\n\n6. Die Klägerin verlangt schliesslich eine Vertragsanpassung durch das Gericht\n(clausula rebus sic stantibus). Voraussetzung für eine gerichtliche Vertragsanpassung\nist einerseits, dass die Parteien das Risiko veränderter Umstände nicht einer Partei\nzugewiesen haben und anderseits, dass die Veränderung der Umstände im Zeitpunkt\ndes Vertragsschlusses nicht voraussehbar war (vgl. Schwenzer, N 35.04 ff.). In diesem\nZusammenhang erscheint es wichtig, dass die Parteien das Risiko einer möglichen\nVerhinderung der Teilnahme von D. (sei es wegen Krankheit, sei es wegen Todes)\nerkannt und in Ziff. V.3 (vgl. dazu vorne E. 3) geregelt hatten. Dies war angesichts des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAlters von D. auch naheliegend. Beim Versterben von D. vor dem geplanten Kongress\n2006 handelte es sich eben nicht um eine nicht voraussehbare Tatsache, da bei einem\n86-Jährigen der Tod nicht etwas völlig Unerwartetes ist. Unter diesen Umständen kann\ndie Klägerin nicht wegen unvorhersehbarer Veränderung der Verhältnisse eine\nVertragsanpassung in dem Sinn verlangen, dass ihr der volle vereinbarte und bereits\nbezahlte Betrag zurückzuerstatten sei. So wie die Klägerin argumentiert, bliebe der\nVertrag ja aufrecht. Die Rechte am (allerdings in der Zwischenzeit wohl „gestorbenen“)\nKongress „gehörten“ weiter \"A. AG-C.\", ohne dass er dafür etwas bezahlt hätte; dies\nnach Ansicht der Klägerin deshalb zu Recht, weil die überreichten Unterlagen dürftig\nseien (vgl. Schreiben von H. vom 27.03.2006, kläg. act. 20). Wie gut und vollständig die\nGrundlagen für die künftige Organisation der Kongresse (also die \"A. AG-C.\" gemäss\nZiff. II.1 zustehenden Dokumentationen) waren, hätte vor Vertragsschluss geklärt\nwerden müssen. Unter den gegebenen Umständen kann daher unter Berufung auf die\n„clausula rebus sic stantibus“ nicht der für die Übernahme der Rechte am Kongress\nbezahlte Betrag zurückgefordert werden.\n\n7. Zusammengefasst ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin kann den Vertrag nicht\nwegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig\nmachen, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist\nangefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung im von der\nKlägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14\n"}