{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-56_2009-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1614&type=1563347022&cHash=818fdbc08b8705bbddc4a9ede51e14f7", "Checksum": "872283c2065acbc14d8c814b1f56e31e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 11.05.2009 HG.2007.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:52:08", "Checksum": "2d47bda6de3a19ecb33d8a848129598f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 11.05.2009 HG.2007.56\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFebruar 2006 von Rechtsanwältin Dr. H. (kläg. act. 17 und 19) sprachen von anderer\nAusgangslage bei Vertragsschluss und stellten lediglich allfällige Konsequenzen in\nAussicht, die dann im Schreiben vom 27. März 2006 konkretisiert wurden. Eine\nAnfechtung wegen Willensmangels/Täuschung innert Jahresfrist ist daher nicht\ndargetan. Das Vermittlungsbegehren vom 22. Januar 2007 liegt nicht bei den Akten;\ndas Rechtsbegehren auf Bezahlung von Euro 500'000.-- kann vor dem geschilderten\nHintergrund nicht als Anfechtung verstanden werden (Ger.act. 1 Beilage 1).\n\n5. Im Übrigen wäre auch das Vorliegen einer Täuschung oder eines\nGrundlagenirrtums zu verneinen.\n\na) In Bezug auf die von der Klägerin behauptete Täuschung ist nicht erstellt, dass\nsich die Beklagten aktiv vor Vertragsschluss gegenüber der Klägerin ausdrücklich und\ntatsachenwidrig über den Gesundheitszustand von D. geäussert hätten. Die Klägerin\nbehauptet denn auch nur, sie sei durch die Beklagten im Glauben gelassen worden,\ndass sich D. bester Gesundheit erfreue (Replik Rz 67). Es stellt sich noch die Frage,\ninwieweit die Beklagten bezüglich des Gesundheitszustandes von D. eine\nAufklärungspflicht gehabt hätten. Eine solche könnte sich aus Treu und Glauben\nergeben. Vorliegend kann aber bei einem Vertragsschluss mit einem 86-Jährigen nicht\neine unaufgeforderte Information über den gesundheitlichen Zustand erwartet werden.\nAuch ärztliche Prognosen über die Lebenserwartung können sich als sehr\nunzuverlässig herausstellen; und gerade in diesem Alter kann auch eine ganz andere\nUrsache als eine allfällige vorbestehende Krankheit jederzeit zum Tod führen. Die\nKlägerin behauptet nicht konkret, welcher Art die Krankheit bei Vertragsschluss\ngewesen sein soll, und es ist nicht liquid, wann sie hätte diagnostiziert werden und\nwelchen Einfluss sie aus damaliger Sicht auf die eingegangenen vertraglichen\nVerpflichtungen von D. hätte haben sollen. Mit dem allgemeinen Beweisantrag in der\nReplik (Rz 40), es sei die Krankengeschichte zu edieren, genügt sie ihrer\nSubstantiierungsobliegenheit nicht. Als Zeugin wird von der Klägerin Frau Dr. Dr. J.\ngenannt, die aussagen sollte, sie hätte als persönliche Bekannte von D. aufgrund der\nDiagnose gegenüber F. erwähnt, D. werde wohl das Jahresende 2005 nicht erleben\n(Replik Rz 37 und 40f.). Eine solche Aussage von einer Bekannten der Familie von D.,\ndie D. nie untersucht oder ärztlich betreut habe, wird von F. ausdrücklich bestritten,\nund es wird seine persönliche Befragung beantragt (Duplik Rz 98). Da die Klägerin ja\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbewusst einen Vertrag mit einem 86-Jährigen einging und sie noch die Klausel in Ziff.\nV.3 der Vereinbarung unterschrieb, die den Fall einer Verhinderung regelt, würde es ihr\nselbst beim Nachweis einer Krankheit durch die Beweisabnahmen nicht gelingen, den\nkausalen Einfluss der Krankheit auf den Vertragsabschluss nachzuweisen. Denn der\nZweck der Vereinbarung (Ziff. I.) war die Übernahme des Kongresses.\n\nWas die geltend gemachte Täuschung über den Vorbereitungsstand des Kongresses\n2006 betrifft, behauptet die Klägerin, dass dieser bei Vertragsschluss (immerhin noch 4\nMonate vor dem vorgesehenen Termin) entgegen anderer Zusicherungen ungenügend\nwar. Die Beklagten bestreiten dies. Die Beweislast für die Voraussetzungen der\nabsichtlichen Täuschung trägt der Getäuschte; er hat also die Täuschungshandlung\nund ihren kausalen Einfluss bei der Klägerin auf den Vertragsschluss nachzuweisen\n(Schmidlin, Berner Kommentar, N 171 zu OR 28). Es wäre an der Klägerin,\nnachzuweisen, dass sie wegen der Täuschung über den (ungenügenden)\nVorbereitungsstand des Kongresses den Vertrag in der vorliegenden Form\nabgeschlossen habe. Die Vorbereitungen sind zumindest zum Teil aktenmässig belegt;\nes handelte sich um den 9. Kongress dieser Art und \"Foundation-D.\" sollte diesen noch\nauf eigene Rechnung und eigenes Risiko durchführen und hatte daher alles Interesse\ndaran, die Vorbereitung wie üblich voranzutreiben. Nachdem die Vorbereitungen für\nden auf März 2006 terminierten Kongress in Bezug auf die Referenten, Themen,\nSponsorenverträge, Einladungskarten, Programmhefte und die Infrastruktur praktisch\nvollständig abgeschlossen waren, ist eine absichtliche Täuschung über den\nVorbereitungsstand des Kongresses nicht nachgewiesen.\n\nb) Im Hinblick auf den von der Klägerin behaupteten Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs.1\nZiff. 4 OR) ergeben sich vor dem Hintergrund des Vertrages, dessen zentraler Gegen-\n\nstand der Übergang der Rechte am Kongress von \"Foundation-D.\" auf \"A. AG-C.\" sind,\nverschiedene Schwierigkeiten: Die Klägerin macht zwar nicht einen Irrtum über einen\nzukünftigen Sachverhalt (Tod von D.) geltend, sondern argumentiert, das Nichtwissen\num die Krankheit von D. habe die Kläger zum Vertragsschluss im bestehenden Sinn\nverleitet. Auch wenn - wie die Klägerin behauptet - die Gesundheit von D. für sie eine\nvertragsrelevante Eigenschaft bei Vertragsschluss (subjektive Wesentlichkeit bzw.\nconditio sine qua non) war, durfte diese objektiv vom Standpunkt und nach den\n\n"}