{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-56_2009-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1614&type=1563347022&cHash=818fdbc08b8705bbddc4a9ede51e14f7", "Checksum": "872283c2065acbc14d8c814b1f56e31e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 11.05.2009 HG.2007.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:52:08", "Checksum": "2d47bda6de3a19ecb33d8a848129598f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 11.05.2009 HG.2007.56\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56).\n\nAbsage des Kongresses 2006 eine grobe Vertragspflichtverletzung begangen und\ndafür Schadenersatz von Euro 529'000.- (entgangener Gewinn für den Kongress 2006)\nzu zahlen hätten; weitere Schadenersatzansprüche blieben vorbehalten (kläg. act. 18).\nMit Antwort vom 21. Februar 2006 wies H. (kläg. act. 19) die\nSchadenersatzforderungen zurück; die Absage des Kongresses sei in Absprache mit F.\nerfolgt, der ein finanzielles Risiko einer Absage verneint habe. Weder \"A. AG-C.\" noch\nProf. C. seien zur Durchführung des Kongresses 2006 verpflichtet gewesen; der 9.\nKongress hätte noch vollständig von D. persönlich organisiert und durchgeführt werden\nmüssen, was nicht mehr möglich gewesen sei. Im Gegenteil sei \"A. AG-C.\" bei den\nVertragsverhandlungen und beim Vertragsschluss über wesentliche Dinge nicht\ninformiert worden und \"A. AG-C.\" habe bereits mit Schreiben vom 8. Februar allfällige\nKonsequenzen in Aussicht gestellt. \"A. AG-C.\" habe erst am 15. Februar sämtliche\nUnterlagen erhalten und das neue Kongressdatum im März 2007 mit F. abgesprochen.\nDie Forderung von \"Foundation-D.\" sei als Schutzbehauptung bzw. vorsorgliche\nGegenforderung gegen die von \"A. AG-C.\" angekündigte Rückforderung geleisteter\nZahlungen zu werten.\n\nIn einem weiteren Schreiben vom 27. März 2006 (kläg. act. 20) verwahrte sich H. gegen\npersönlichkeitsverletzende Äusserungen von F. gegen Prof. C. in der Presse (3\nVeröffentlichungen; kläg. act 21-23) und verlangte Richtigstellung. Zudem berief sie\nsich darauf, dass die Parteien bei Vertragsschluss davon ausgegangen seien, dass D.\ngesund sei und mindestens während der Übergangszeit noch leben werde. Er hätte in\nder ersten und zweiten Phase eine überragende Rolle gespielt; es sei conditio sine qua\nnon gewesen, von seinen Kontakten und seinem Know-how zu profitieren. Ohne seine\nMitwirkung habe die Vereinbarung an Wert verloren; es blieben nur noch die spärlichen\nUnterlagen. Vor diesem Hintergrund sei die damalige Vereinbarung an die veränderten\ntatsächlichen Verhältnisse anzupassen und die Foundation habe der \"A. AG-C.\"\nmangels erhaltenen Gegenwerts die Euro 500'000.- zurückzuzahlen.\n\n4. Die Klägerin verlangte am 22. Januar 2007 einen Vermittlungsvorstand und reichte\nin der Folge am 12. Juni 2007 die vorliegende Klage mit dem eingangs\nwiedergegebenen Rechtsbegehren beim Kreisgericht St. Gallen ein. Die Parteien\nersuchten das Kreisgericht am 17. August 2007 mit einem gemeinsam unterzeichneten\nSchreiben, das Verfahren sei gestützt auf Art. 77 ZPO an das Handelsgericht zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nüberweisen. Die Beklagten beantragten mit Klageantwort vom 26. Oktober 2007 die\nkostenfällige Abweisung der Klage.\n\nII.\n\n1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist\nunbestrittenermassen gegeben (Art. 9 GestG; kläg. act. 1 Ziff. VI.2; Art. 14 Abs. 1 ZPO).\n\n2. Die Beklagten erhoben in der Klageantwort die Einrede der fehlenden\nAktivlegitimation der Klägerin. Als Klägerin tritt nur die A. AG auf, obwohl auch C.\nVertragspartei ist. Eine Solidargläubigerschaft nach Art. 150 OR ist nicht dargetan. Mit\nder Replik hat C. nun die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Vereinbarung vom\n11./21.November 2005 geltend gemacht und eine Abtretungserklärung vom 10. Juli\n2008 eingereicht (Replik Rz 60 und kläg. act. 35). Bezüglich des Irrtums und der\nTäuschung ist entscheidend, ob beide am Vertrag Beteiligten (A. AG und C.) die\nUnverbindlichkeit erklärt haben und den Vertrag nicht genehmigt haben; die\nRückzahlung der Euro 500'000.- kann nach der Abtretung von der A. AG verlangt\nwerden. Dies dürfte nach der Abtretung und dem im Namen beider am Vertrag\nBeteiligten mit Schreiben vom 27. März 2006 erfolgten Begehren auf\nVertragsanpassung (kläg. act. 20) auch für die auf die „clausula rebus sic stantibus“\ngestützte Rückforderung gelten.\n\n3. Für die Beurteilung der vorliegenden Klage zentral ist die Vereinbarung vom\n11./21.11.2005 als vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen den Parteien. Die\nParteien sind sich in verschiedener Hinsicht uneinig über die Auslegung des nicht in\nallen Teilen klar abgefassten Vertrags. Insbesondere bezüglich der Ziff. V.3, die für die\nBeurteilung des vorliegenden Rückforderungsanspruchs eine grosse Rolle spielt,\nhaben sie unterschiedliche Auffassungen.\n\na) Da ein übereinstimmender Parteiwille nicht ermittelt werden kann, muss die\nAuslegung nach Vertrauensprinzip (BGE 128 III 267; 129 III 122; 132 III 274 E. 2.3.2)\nerfolgen. Danach sind die Willenserklärungen der Parteien in dem Sinn massgebend,\nals sie von einem aufmerksamen und sachlich denkenden Menschen nach Treu und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}