{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-56_2009-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1614&type=1563347022&cHash=818fdbc08b8705bbddc4a9ede51e14f7", "Checksum": "872283c2065acbc14d8c814b1f56e31e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 11.05.2009 HG.2007.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:52:08", "Checksum": "2d47bda6de3a19ecb33d8a848129598f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 11.05.2009 HG.2007.56\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56).\n\nKongress zusammenhängenden Rechte. Der Gewinn aus dem Kongress 2006 geht\nnoch an \"Foundation-D.\" (sind hier D. und/oder die Foundation gemeint?), die ihn auch\norganisieren und durchführen (hier werden ausdrücklich die Foundation und D.\ngenannt; Ziff. III.1.1). Prof. C. und die A. AG sollen am Kongress 2006 eingeführt und\npräsentiert werden; C. ist in der Ausschreibung zum Kongress 2006 (bekl.act. 11) als\nCo-Moderator aufgeführt. Allerdings bestreiten C. und die A. AG in der Replik (Rz 47),\ndass eine Co-Moderation von Prof. C. bereits für den Kongress 2006 vereinbart\nworden sei und behaupten, beim gedruckten Programmheft (bekl.act. 11) habe es sich\nnur um einen Prospekt-Entwurf gehandelt, in der Anzeige für den Kongress (kläg.act.\n32) sei Prof. C. noch nicht als Co-Moderator aufgeführt gewesen. Für 2007 und 2008\nsind für \"Foundation-D.\" Royalties von 32% der Einnahmen vorgesehen, jedoch so,\ndass die ersten Euro 250'000.- mit den der Foundation bezahlten Euro 500'000.-\nverrechnet werden können. Am Kongress 2007 ist ein gemeinsamer Auftritt von D. und\nC. vorgesehen; die Organisation erfolgt durch \"A. AG-C.\", welche an dieser Stelle \"A.\nSeminare AG\" heisst. Für den Kongress 2008 gilt die gleiche Organisation; die Leitung\nerfolgt durch C., wobei die Mitwirkung von D. vorgesehen ist (vgl. die Details dazu in\nZiff. III. der Vereinbarung).\n\nEine Klausel in Ziff. V.3 der Vereinbarung regelt, was passiert, wenn D. an der weiteren\nTeilnahme/Mitwirkung verhindert sein sollte: Die jeweiligen Tätigkeiten werden durch\n\"A. AG-C.\" bzw. durch von ihr bezeichnete Personen oder Unternehmen übernommen,\nwobei die Foundation und D. sicherstellen, dass der \"A. AG-C.\" unverzüglich sämtliche\nDokumentationen übergeben werden.\n\nIm Dezember 2005 zahlte die A. AG die Euro 500’000.-.\n\nc) D. starb am 29. Dezember 2005, etwa eineinhalb Monate nach\nVertragsunterzeichnung und ca. 3 Monate vor dem Kongress 2006. F., Sohn von D.\nund Präsident der Foundation, informierte Referenten und auch C. umgehend und\nentwickelte bereits ab Anfang Januar 2006 im Namen der Foundation Aktivitäten im\nHinblick auf die Durchführung des Kongresses trotz des Todes von D. (vgl. z.B. bekl.\nact. 6 und 10). Am 13. Januar 2006 fand ein Telefongespräch zwischen F. und C. statt,\ndessen Inhalt aber umstritten ist: Nach F. ging es um Detailabsprachen zur Moderation\n(Klageantwort Rz 27 f., Duplik Rz 113 f. und bekl. act. 10), nach C. nur um eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nallgemeine Besprechung der neuen Ausgangslage und deren Überprüfung (Replik Rz\n14 und Rz 44).\n\nMit Schreiben vom 17. Januar 2006 an F./die Foundation wies Rechtanwältin Dr. H.,\nVerwaltungsrätin der Klägerin, unter dem Titel „Vereinbarung \"A. AG-C.\" auf die durch\nden Tod von D. grundlegend veränderte Situation und auf die Unsicherheiten bezüglich\nder Vorbereitungen des 9. Kongresses hin und verlangte unter Berufung auf Ziff. V.3\nder Vereinbarung Zugang zu allen Dokumentationen. Sie unterstrich, dass alle\nAktivitäten über \"A. AG-C.\" abzuwickeln oder mit dieser abzustimmen seien. \"A. AG-\nC.\" werde zu gegebener Zeit entscheiden, ob und allenfalls wie der 9. Kongress\ndurchgeführt werde (bekl. act. 12).\n\nEs erfolgte schliesslich die Absage (Verschiebung) des Kongresses 2006. Dabei ist\nzwischen den Parteien umstritten, ob diese einvernehmlich oder einseitig durch \"A.\nAG-C.\" erfolgt war. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich F. vorerst\njedenfalls dagegen gewehrt hatte (bekl. act. 6, 10, 13, 14, 15). Anfang Februar 2006\nwurde schliesslich je ein Absagebrief versandt an Referenten und Teilnehmer mit dem\nLogo beider Seiten, unterzeichnet jedoch lediglich durch Dr. H. und I. von der Klägerin\n(kläg. act. 13a und 13b; vgl. kläg. act. 33, wo F. bedauert, dass er nicht habe mit\nunterzeichnen dürfen). Den Druck/Versand hatte aber die Foundation übernommen\n(vgl. Replik Rz 52 und kläg. act. 34 [diverse Rechnungen für Druck gemeinsames\nBriefpapier], aber auch bekl. act. 15). F. versandte ein eigenes Schreiben an Referenten\n(bekl. act. 18). In einer Pressemitteilung machte die Klägerin im Februar 2006 die\nÜbernahme des Kongresses ab 2007 bekannt (bekl.act. 16).\n\nd) Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 verlangte H. die noch ausstehenden\nUnterlagen bis zum 15. Februar. Zudem machte sie geltend, \"A. AG-C.\" sei über\nwesentliche Dinge nicht informiert gewesen; so seien sie im Glauben gewesen, der\nKongress 2006 sei praktisch organisiert und D. könne diesen auch persönlich\nbestreiten, was sich als unrichtig herausgestellt habe. Bei Kenntnis der Sachlage hätte\n\"A. AG-C.\" den Vertrag nicht bzw. mit Sicherheit nicht so geschlossen. Sie würden\ndiesbezüglich noch auf \"Foundation-D.\" zukommen (kläg. act. 17). Mit Schreiben vom\n17. Februar 2006 machte die Foundation über ihren Rechtsvertreter geltend, sie habe\nalle Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt, während \"A. AG-C.\" und Prof. C. durch die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}