{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-56_2009-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1614&type=1563347022&cHash=818fdbc08b8705bbddc4a9ede51e14f7", "Checksum": "872283c2065acbc14d8c814b1f56e31e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 11.05.2009 HG.2007.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:52:08", "Checksum": "2d47bda6de3a19ecb33d8a848129598f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 11.05.2009 HG.2007.56\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2007.56\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 11.05.2009\nEntscheiddatum: 11.05.2009\n\nEntscheid Handelsgericht, 11.05.2009\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die\nÜbernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen\nWillensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig\ngemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert\nJahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine\nVertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von\nder Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai\n2009, HG.2007.56).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Die A. AG (Klägerin) hat ihren Sitz in B. und bezweckt die Schulung und Beratung\nvon Führungskräften aller Stufen in Wirtschaft und Staat. Präsident des\nVerwaltungsrats ist Prof. Dr. C. (kläg. act. 3). Bei der D. International Foundation for\nExecutive Communications (Beklagte 1; nachfolgend Foundation) handelt es sich um\neine Stiftung mit Sitz in E., welche von D. sel. gegründet worden war und u.a. die\nSchulung von Führungskräften in professioneller Kommunikation sowie\nMotivationstechniken bezweckt (kläg. act. 4). F., Sohn und Alleinerbe von D. (Beklagter\n2), ist heutiger Präsident der Beklagten 1.\n\nMit der vorliegenden Klage vom 12. Juni 2007 fordert die Klägerin die für die\nÜbernahme des Wirtschaftskongresses Managing Change in G. bereits bezahlten\nEuro 500'000.- zuzüglich 5% Zins seit 22. Januar 2007 zurück. Wesentliche Grundlage\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Klage ist die Vereinbarung vom 11./21. November 2005 (nachfolgend Vereinbarung)\nüber die Übernahme des Wirtschaftskongresses Managing Change in G. (kläg. act. 1).\nVertragsparteien sind die Foundation (Beklagte 1; heutiger Präsident F., Beklagter 2)\nund D. auf der einen Seite und die A. AG (Klägerin) und Prof. Dr. C. auf der anderen\nSeite. Obwohl am Anfang des Vertrags neben den Parteibezeichnungen aufgeführt ist,\ndass die Foundation und D. nachfolgend „Foundation-D.“ und die A. AG und Prof. C.\nnachfolgend „A. AG-C.“ genannt würden, werden - worauf nachstehend einzugehen ist\n- im ganzen Vereinbarungstext die Parteibezeichnungen uneinheitlich und nicht\nkonsequent im Sinne der Absichtserklärung verwendet, so dass nicht immer\nnachvollziehbar ist, wer jeweils gemeint ist.\n\n2. Zwischen der Foundation (als Klägerin) und Prof. Dr. C. (als Beklagter 1) sowie der\nA. AG (als Beklagte 2) ist gestützt auf die Vereinbarung ein weiteres Verfahren vor dem\nHandelsgericht hängig (HG.2007.35-HGK). Die Foundation verlangt von den Beklagten\n1 und 2 gestützt auf Art. 97 OR (Vertragsverletzung) die Bezahlung von entgangenem\nGewinn (Euro 517'228.18) und Schadenersatz für Auslagen (Euro 15'130.88) für den\nabgesagten Kongress 2006 sowie nicht erzielten, vertraglich vereinbarten\nEinkommensanteil wegen der nicht durchgeführten Kongresse 2007/2008 (Euro\n186'160.-). Dieses Verfahren ist bis zur Erledigung der vorliegenden Klage sistiert.\n\n3. a) D., \"Grandseigneur der Kommunikationsberatung“, der den Kongress Managing\nChange aufgebaut hatte, wollte - damals 86 Jahre alt - sich vom Kongress\nzurückziehen und suchte eine Lösung für die Weiterführung. So wird dies in der\nPräambel der Vereinbarung (kläg. act. 1) umschrieben, wobei umstritten ist, ob die \"A.\nAG-C.\"-Seite oder die \"Foundation-D.\"-Seite die Initiative ergriffen hatte. Die Frage\nbraucht, da vorliegend nicht von Bedeutung, nicht entschieden zu werden.\n\nb) Die Vereinbarung vom 11./21. November 2005 bezweckt die Übernahme des\njährlich stattfindenden Wirtschaftskongresses Managing Change von \"Foundation-D.\"\nauf \"A. AG-C.\" (Ziff. I.) und regelt die Übertragung des Kongresses und sämtlicher\ndamit zusammenhängender Rechte an \"A. AG-C.\" (Ziff. II.), die Übergangszeit (Ziff. III.),\ndie weitere Verwendung des Namens von D. (Ziff. IV.) und die Finanzen/Entschädigung\n(Ziff. V.). Die A. AG (wird hier also nur die AG gemeint?) zahlt der Foundation (also nicht\neinfach \"Foundation-D.\") Euro 500000.- für die Übertragung sämtlicher mit dem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}