5. Zusammenfassend ist die Klage gegen die Beklagte 1 im Betrag von EUR 85'548.53 zu schützen. Im Mehrbetrag ist die Klage gegen die Beklagte 1 abzuweisen. Die Beklagten haben gegen den geltend gemachten Zins zu 5% seit 14. Mai 2007 (Einreichung des klägerischen Vermittlungsbegehrens; Art. 104 Abs. 1 OR; Klage Rz. 41) keine Einwendungen erhoben, womit die Beklagten 1 zu verpflichten sind, der Klägerin den Betrag von EUR 85'548.53 nebst Zins zu 5% seit 14. Mai 2007 zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 39/39