Diese sind in keiner Weise belegt und stellen damit Parteibehauptungen der Klägerin dar, welche von den Beklagten bestritten worden sind. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Leistungen für die Erstellung des Business Case erbracht worden sind und inwiefern ihre Mitarbeiter nach dem 3. Oktober 2006 entsprechend der Vereinbarung gemäss kläg.act. 9 Abs. 5 für die Beklagten tätig gewesen waren.