Die Beklagten hielten fest, die im E-Mail vom 3. Oktober 2006 in den Absätzen 4 und 5 (kläg.act. 9) festgehaltenen Regelungen seien nie praktiziert worden, mithin seien seitens der Klägerin nach dem 3. Oktober 2006 diesbezüglich keine Leistungen erbracht worden (Klageantwort S. 9 lit. B.b. Abs. 3). Sie wiesen deshalb die von der Klägerin gestellten Rechnungen (kläg.act. 16-19) zurück und hielten fest, für eine Abrechnung nach Zeitaufwand fehle eine vertragliche Grundlage (Klageantwort S. 10 lit. B.b.2. Abs. 4).