Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe den Beklagten bzw. J. S. unterstützend zur Seite gestanden (Replik Rz. 94; kläg.act. 106), hat sie nachzuweisen, dass sie mit ihnen in Bezug auf diese Tätigkeit eine Entschädigung vereinbart und die entsprechenden Leistungen tatsächlich erbracht hat (vgl. Replik Rz. 125f.).