b) Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Suche von Investoren nicht Aufgabe der Klägerin war, womit die Beklagte 1 ihr unter diesem Titel auch kein Honorar schulden. Im E-Mail von R. F. an T. H. vom 3. Oktober 2006 wird in Bezug auf die "Aktivitäten im Laufe der nächsten 3 Monate" festgehalten, dass es um die Erarbeitung eines umsetzungsreifen Konzepts und insbesondere um die "Vertragsfinalisierung, Gespräche mit potentiellen Kunden, …" geht, wogegen eine Investorensuche nicht erwähnt ist (kläg.act. 9 Abs. 5). Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe den Beklagten bzw. J. S. unterstützend zur Seite gestanden (Replik Rz.