9: "Gespräche mit potentiellen Kunden") "keine Tätigkeit der Klägerin auf der Ebene Investorensuche gemeint war". Es sei somit vollkommen richtig, dass die eigentliche Investorensuche und der Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen Aufgabe von J. S. gewesen sei (Klageantwort S. 9 lit. B.b. Abs. 2f.; S. 13 Ziff. 3 Abs. 2). Die Beklagten hätten den "Einsatz der Klägerin bei der Investorensuche gesehen und geschätzt", wobei jedoch ein diesbezügliches Honorar für die Klägerin nie vereinbart worden sei. Die Klägerin sei in ihrem eigenen Interesse tätig gewesen und nicht für die Beklagten (Klageantwort S. 14 Ziff. 3 Abs. 4).