Begleitung und Unterstützung der Investorensuche sei zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 nicht zustande gekommen, nachdem der von der Klägerin zurückdatierte Vertragsentwurf (bekl.act. 6) von der Beklagten 1 nicht unterzeichnet worden sei. Die Klägerin trage somit in der Klage (Rz. 13) "richtig vor, dass die Investorensuche nie Gegenstand des Auftrages an die Klägerin darstellte". Die Beklagten hielten in Übereinstimmung mit der Klage (Rz. 17) fest, dass in Abs. 5 des E-Mails von R. F. an T. H. vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9: "Gespräche mit potentiellen Kunden") "keine Tätigkeit der Klägerin auf der Ebene Investorensuche gemeint war".