a) Die Klägerin führte aus, sie habe eine Dokumentation über die Alleinstellungsmerkmale und das Geschäftsmodell von T. H. zusammenstellen sollen, um diese J. S. als Grundlage zur Suche von Investoren in die Hand zu geben. Die Investorensuche sei nie Gegenstand des Auftrages an die Klägerin gewesen (Klage Rz. 13). Gemäss den weiteren Ausführungen der Klägerin wurde am 6. November 2006 beschlossen, dass J. S. die Investorensuche auf Basis des durch die Klägerin erstellten und von den Beklagten für gut befundenen Business Case aufnehmen solle.