Schlussfolgerungen. Nachdem der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe mit dem Business Case ein qualitativ mangelhaftes Produkt geliefert, teilweise zu hören ist, und das Pauschalhonorar auf EUR 70'000.-- zu reduzieren ist, ist die Beklagte 1 zu verpflichten, den Betrag von EUR 85'548.53 (EUR 70'000.-- + Reisekosten etc. von EUR 15'548.53) zu bezahlen. 3. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Investorensuche Gegenstand des Auftrags der Beklagten an die Klägerin darstellte, ob für eine allfällige solche Tätigkeit ein Honorar vereinbart worden war und ob allenfalls die Klägerin von den Beklagten angehalten wurde, J. S. bei der Suche nach Investoren zu unterstützen.