Indem sie die entsprechenden Abklärungen unterlassen hatte, handelte die Klägerin nicht mit der hinreichenden Sorgfalt, wobei von einer erheblichen Sorgfaltsverletzung auszugehen ist, die einen massgeblichen Einfluss auf die Schlussfolgerungen des Business Case hatten. Angesichts dieser erheblichen Sorgfaltsverletzungen der Klägerin erscheint es angemessen, das Pauschalhonorar für den Business Case auf EUR 70'000.-- zu kürzen (vgl. BSK OR I-Weber, Art. 394 N 43, Fellmann, N 496 ff. zu Art. 394 OR).