Nicht zu hören ist die Klägerin mit dem in keiner Weise substantiierten und belegten Einwand, wenn der Steueransatz falsch gewesen wäre, so wäre dies von T. H. von der Beklagten 1 zu vertreten gewesen. Vielmehr war es an der Klägerin, nachdem sie im Bericht Aussagen über die Besteuerung von Biodiesel machte, diesbezüglich entsprechende Abklärungen zu tätigen bzw. allenfalls von T. H. erhaltene Angaben zu überprüfen. Indem sie die entsprechenden Abklärungen unterlassen hatte, handelte die Klägerin nicht mit der hinreichenden Sorgfalt, wobei von einer erheblichen Sorgfaltsverletzung auszugehen ist, die einen massgeblichen Einfluss auf die Schlussfolgerungen des Business Case hatten.