Die Frage der Besteuerung hatte und hat damit entgegen den Behauptungen der Klägerin erhebliche Auswirkungen auf die im Business Case zu ziehenden Schlussfolgerungen (vgl. kläg. act. 12 S. 34: "Bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und im Markterfolg steht Biodiesel im Wettbewerb zu Rohöl"). Indem die Zielsetzung des Business Case für Bioethanol und Biodiesel in der "Plausibilisierung von der Marktseite und Planung auf der Kosten- und Finanzseite" besteht (kläg. act. 12 S. 4), musste er zwingend die Frage der Besteuerung von Biodiesel einbeziehen. Auf Seite 9 des Business Case (kläg. act.