Die Klägerin bestritt, dass der Steueransatz falsch gewesen sei. Das Projekt und dessen Ausrichtung seien aktiv von den Beklagten gesteuert und mitbestimmt worden, so dass, auch wenn der Steueransatz falsch gewesen wäre, dies von den Beklagten zu vertreten sei (Replik Rz. 121-123). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 32/39 Publikationsplattform St.Galler Gerichte