Nachdem die Beklagten weder substantiiert ausführen noch belegen, dass sie der Klägerin einen Auftrag zur Feststellung der Produktionskapazitäten von Biodiesel im europäischen Ausland erteilt hatten, kann der Klägerin bei der Erstellung des Business Case keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Die Klägerin war somit auch nicht gehalten, im Business Case die Frage, welcher Konkurrenzdruck deutschen Biodieselherstellern im europäischen Ausland angesichts enormer Überkapazitäten entstehen könnte, zu behandeln (vgl. Klageantwort lit. B.b.2. Abs. 31; Replik Rz. 120).