Die Klägerin habe insbesondere die Kombination mit Ethanol als guten Ansatz erachtet, wobei eine schnelle Umsetzung hätte erfolgen müssen. Dies sei jedoch in der Folge aufgrund der schleppenden Investorensuche durch J. S. nicht möglich gewesen (Replik Rz. 117f.). h) Die Beklagten werfen der Klägerin vor, der Business Case gehe von bestehenden Absatzmöglichkeiten im europäischen Ausland aus, gebe jedoch keine Analyse, wie hoch die Produktionskapazitäten von Biodiesel bei Markteintritt der Beklagten 1 im europäischen Ausland gewesen seien (Klageantwort S. 12 lit. B.b.2. Abs. 30).